Neues Urteil aus dem Sozialversicherungsrecht:
Rentenversicherer, die in einem Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durchführen, müssen ihre Prüfung zwingend durch einen schriftlichen Bescheid beenden. Der schriftliche Bescheid als Verwaltungsakt muss auch dann erfolgen, wenn es von Seiten des Rentenversicherers nichts zu beanstanden gibt. Hier muss der Rentenversicherer den Umfang der von ihm durchgeführten Prüfung, die geprüften Personen und das Ergebnis seiner Prüfung feststellen. Dies gibt dem Unternehmen Rechtssicherheit, weil der Rentenversicherer die getroffenen Feststellungen bei nachfolgenden Prüfungen beachten muss (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.09.2019, B 12 R 25/18 R).
Fazit: Ein Rentenversicherer kann also bei späteren Prüfungen nicht einfach etwas beanstanden, was er bei früheren Prüfungen unbeanstandet ließ.
Bisher sendeten Rentenversicherer nach der Sozialversicherungsprüfung nur pauschal gehaltene, sogenannte Prüfmitteilungen aus. Solche Schreiben sind laut Bundessozialgericht aber keine Grundlage für einen Vertrauensschutz.
So kam es zur Klage: Ein GmbH-Geschäftsführer sollte nach mehrfach unbeanstandeter Prüfung einen sechsstelligen Sozialversicherungsbeitrag für sich und ebenfalls im Unternehmen arbeitende Familienmitglieder nachzahlen. Da in dem entschiedenen Fall nur die Prüfmitteilungen vorlagen, bekam das Unternehmen nicht Recht. Das Gericht überdachte dafür die Regelungen neu.
Dieser Beitrag entstammt der Reihe „Auf den Punkt gebracht – Rechtsinfos für Geschäftsleiter“ – gekürzt auch auf LinkedIn unter #RechtaufdenPunkt zu finden.
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