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Ihre Ansprechpartner

  • Gernot Piwernetz
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  • Stefan Krach

Außergerichtliche Streitbeilegung

Neben der rechtlichen Beratung sowie gerichtlichen Vertretung unserer Mandanten haben wir auch immer die außergerichtliche Streitbeilegung im Blick. Damit können kosten- und zeitintensive gerichtliche Verfahren zu vermieden werden. Bei der außergerichtlichen Streitbeilegung ist das Ziel, alle Beteiligten an einen runden Tisch zu bringen und entweder durch Mediation eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten, oder aber eine schiedsrichterliche Entscheidung zu treffen.

Beratungsfelder

> Mediation

Mediation ist ein außergerichtliches Streitverfahren. Im Rahmen der Mediation wird versucht, Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Konflikte konstruktiv zu lösen.
Die Grundidee einer jeden Mediation ist, dass die Konfliktparteien gemeinsam eigenständige Lösungen unter der Anleitung des neutralen Mediators erarbeiten.
Die Mediation ist in nahezu in allen Konfliktbereichen anwendbar. Aber auch zur Konfliktvermeidung ist ein Mediationsverfahren ratsam. Insbesondere im erbrechtlichen Bereich (beispielsweise bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften) und im unternehmerischen Bereich (beispielsweise bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters) können mithilfe einer Mediation oft langwierige und kostspielige Prozesse vermieden werden. Im Vordergrund stehen dabei die Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten, nicht deren gegenseitige Rechtsansprüche.

Unser Partner Gernot Piwernetz ist zertifizierter Wirtschaftsmediator (IHK) und steht Ihnen gerne zur Verfügung .

> Schiedsverfahren / Schiedsgericht

Die staatlichen Gerichte

Zivilrechtliche Streitigkeiten werden vor den staatlichen Zivilgerichten Amtsgericht oder Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof in bis zu drei Instanzen ausgetragen. Je nach Größe des zuständigen Gerichts, dem streitigen Thema und der Besetzung der Richterbank sind die Richter hochspezialisiert oder auch sehr wenig fachkundig. Erfahrung mit internationalen Sachverhalten und dem Recht anderer Länder ist nur zufällig bei den Richtern vorhanden. Fremdsprachige Dokumente sind zu übersetzen, Parteien, Zeugen und Sachverständige haben – ggf. mit Dolmetscher – in der mündlichen Verhandlung Deutsch als Amtssprache zu reden. Auch das Urteil erfolgt in deutscher Sprache.

Die Vollstreckung aus einer gerichtlichen Entscheidung im Ausland ist oft schwierig oder sogar unmöglich. Da mehrere Instanzen möglich sind, beträgt die Verfahrensdauer häufig mehrere, manchmal viele Jahre. Bei interessanten Personen oder Unternehmen als Parteien des Rechtsstreits sitzt die Presse während der Verhandlung im Zuhörerraum – oder auch ein Wettbewerber oder die Steuerfahndung. Strafrechtlich relevantes Verhalten eines Beteiligten müssen die staatlichen Richter den Strafverfolgungsbehörden melden.

Das Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren stellt als Alternative ein Verfahren vor einem nichtstaatlichen Schiedsgericht dar (eine Art privates Zivilgericht; siehe dazu auch „Schiedsgericht“). Voraussetzung ist eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Diese wird üblicherweise im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses (mit Kunden und Lieferanten oder Dienstleistern, Unternehmenskaufvertrag, Gesellschaftsvertrag etc.) vereinbart, kann aber auch – selten – einvernehmlich erst nach Auftreten eines Streitfalles vereinbart werden. Dadurch wird der Rechtsweg zu den staatlichen Zivilgerichten ausgeschlossen. Der Rechtsstreit zwischen dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagten wird durch einen Schiedsspruch eines oder mehrerer Schiedsrichter beendet. Der Schiedsspruch tritt an die Stelle eines Urteils eines staatlichen Gerichts. Er ist für die Parteien bindend und kann für vollstreckbar erklärt werden.

Besonderheiten gegenüber staatlichen Gerichten:

  • Es gibt nur eine Instanz statt bis zu drei Instanzen
  • Bei sehr hohen Streitwerten kostengünstiger, sonst meist teurer
  • Keine zwingende Öffentlichkeit: das Verfahren kann vertraulich durchgeführt werden
  • Die Parteien bestimmen Verhandlungsort und Verhandlungssprache
  • Die Schiedsrichter können nach fachlichen Kriterien (rechtliche oder technische Expertise, besondere Sprachkenntnisse) ausgewählt werden
  • Bei internationalen Streitfällen kann ein „neutrales“ Land gewählt werden
  • Ein Schiedsspruch ist in aller Regel im Ausland leichter zu vollstrecken als ein gerichtliches Urteil

Nicht so gut geeignet ist das Schiedsverfahren bei Eilverfahren, oder wenn eine Streitverkündung (Einbeziehung einer dritten Partei in das Verfahren) geboten ist.

Schiedsgericht (siehe auch Schiedsverfahren)

Das im Rahmen einer privatrechtlichen Schiedsvereinbarung entscheidende Schiedsgericht besteht häufig aus drei, manchmal auch nur aus einem Schiedsrichter. Wenn es nur ein Schiedsrichter ist, bestellt diesen in der Regel einer von den Parteien unabhängige Person, z.B. der Präsident einer IHK. Bei drei Schiedsrichtern hingegen benennt meist jede Partei einen Schiedsrichter und diese einigen sich dann auf einen Vorsitzenden Richter, auch Obmann/Obfrau genannt. Die Schiedsrichter können nach fachlichen Kriterien (rechtliche oder technische Expertise, besondere Sprachkenntnisse) ausgewählt werden.

Soweit sich die Parteien nicht auf besondere Verfahrensregeln verständigt haben, entscheidet das Schiedsgericht dann in gleicher Weise wie ein staatliches Gericht.

Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich und kann – im Ergebnis – wie die Entscheidung staatlicher Gerichte vollstreckt werden.

Ihre als Schiedsrichter erfahrene Ansprechpartner sind Dr. Kai Altemann und Stefan Krach

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