Ein Mensch soll im Leben einen Baum pflanzen, ein Kind auf die Welt bringen und ein Haus bauen. Das Familienheim wird daher auch angesichts dieser Lebensweisheit von der weit überwiegenden Mehrheit der Deutschen einerseits als Ort des persönlichen Lebensglückes empfunden, andererseits stehen aber weniger als die Hälfte aller Haushalte im eigenen Eigentum. Deutschland ist insoweit eher im unteren Bereich der Wohneigentumsquote in Europa angesiedelt. Der Gesetzgeber hatte daher mit der erb- und schenkungsteuerlichen Privilegierung des Familienheimes neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraumes auch die Lenkung privater Vermögensanlagen in Grundeigentum schon zu Lebens- zeiten sowie die krisenfeste Erhaltung des Familiengebrauchsvermögens im Auge (BT-Drs. 16/11107, 8).
Aktueller Anlass: Der BFH hält die Verschonungsregelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG für verfassungsrechtlich bedenklich, jedenfalls für rechtspolitisch verfehlt. Denn sie führt bei Eheleuten zu einer Begünstigung von Immobilienvermögen, für die ein hinreichender sachlicher Grund fehlt. Die Begünstigung könne insbesondere nicht mit einem Anspruch auf steu- erliche Freistellung des Gebrauchsvermögens der Familie gerechtfertigt werden, da diese Freistellung bereits in typisierender Weise durch die Freibeträge des § 16 ErbStG erfolge (BFH = SIS 13 30 02, DStR 2013, S. 2390 m.w.N.). Hiervon ausgehend legt die Rechtsprechung § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG vor allem mit dem Argument eines strengen zivilrechtli- chen Verständnisses seiner Tatbestandsmerkmale (immer) eng(er) aus.
Handlungsbedarf: Der steuerfreie Übergang des Familienheims auf den Ehegatten und die Kinder steht – neben anderen Aspekten – mit im Zentrum der Überlegungen zur Nachfolgeplanung. Wer seine Klienten bei der Nachfolgeplanung berät, sollte daher mit den im Erb- und Schenkungsteuergesetz vorgesehenen Steuerbefreiungen für das Familienheim vertraut sein und die vorgenannte Entwicklungslinie der Rechtsprechung in seiner Gestaltungsberatung beachten. Der nachfolgende Artikel möchte mit zehn Hinweisen hierzu einen ersten Überblick verschaffen.
Handlungszeitraum: Eine Vorlage nach Art. 100 Absatz 1 Satz 1 GG zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Absatz 1 Nr. 4 a ErbStG hat der BFH in seiner Entscheidung vom 18.07.2013 (II R 35/11 = SIS 13 30 02, DStRE 2012, S. 809) noch erwogen, diesen Gedanken aber nur unter formellen Gesichtspunkten nicht weiter verfolgt. Grund hierfür war, dass der Gesetzgeber ohnedies aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bereits mit der Novellierung des ErbStG befasst war. Verfassungsrechtliche Zweifel am weitreichenden Umfang der Steuerbefreiungen werden nun durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften beseitigt, was zu einer restriktiven Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale zu führen habe (Meßbacher-Hönsch, ZEV 2015, S. 382). Die Spielräume werden also enger. Unabhängig davon hängt über der Privilegierung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG immer noch das Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit, sodass mit entsprechenden Übertragungen bereits frühzeitig und zu Lebzeiten begonnen werden sollte. Angesichts weiter steigernder Immobilienpreise gilt dies umso mehr. Ein Entfall der Steuerprivilegierung würde sich dann später umso stärker auswirken.
> Hinweis 1: Die grundbuchmäßige Situation beachten
> Hinweis 2: Je mehr, desto besser
> Hinweis 3: Rückforderungsrechte vorbehalten
> Hinweis 4: An Überbrückungsmöglichkeiten mit Hilfe von Darlehen und anschließen- dem Erlass denken
> Hinweis 5: Gesellschaftsrechtliche Modelle eher ungeeignet
> Hinweis 6: Eigentum heißt Eigentum
> Hinweis 7: Vorsicht vor unkontrollierten Gestaltungen nach dem Erbfall – Nutzungsrechte genügen nicht
> Hinweis 8: Der gute Wille allein reicht nicht
> Hinweis 9: Zu Lebzeiten ist am besten