veröffentlicht im SIS Steuerberaterbrief Nr. 2016/1.
Im SIS Steuerberater-Brief Nr. 2015/07 vom 20. Juli 2015 sind Gestaltungshinweise für Vorsorgevollmachten im privaten Lebensbereich gegeben worden. Außerdem wurde erläutert, welche berufsrechtlichen Grenzen Steuerberater auf diesem Beratungsfeld zu beachten haben. Der nachfolgende Aufsatz knüpft daran an und zeigt auf, was im unternehmerischen Bereich für flankierende Zusatzgestaltungen nötig sind. Außerdem soll er Steuerberater, als ggf. selbst von einem Vorsorgefall Betroffene, dafür sensibilisieren, sich mit der Problematik auseinanderzusetzen.
Aktueller Anlass: Fällt ein Unternehmer oder Freiberufler durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit aus, wird dies in der Regel größere Verwerfungen auslösen, als wenn hiervon ein „dementer, pensionierter Verbraucher“ (Reymann, ZEV 2005, 457) betroffen ist. Die deutsche Unternehmerschaft altert. Bei Steuerberatern sieht das nicht anders aus. Es gibt mehr als dreimal so viele Unternehmer zwischen 50 und 60 Jahren als zwischen 20 und 30. Mehr als ein Viertel aller Steuerberater ist über 60 Jahre, fast die Hälfte ist über 50 Jahre alt (Berufsstatistik 2014 der Bundessteuerberaterkammer).
Handlungsbedarf: Tritt der Betreuungsfall ein, wird für die betroffene Person durch das Betreuungsgericht ein Amtsbetreuer bestellt, sofern nicht anderweitig Vorsorge getroffen wurde. Ob dieser geeignet ist, das Unternehmen fortzuführen, ist mehr als fraglich. Für den nicht mehr handlungsfähigen Steuerberater wird für seine Praxis durch die Kammer von Amts wegen ein Vertreter gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 StBerG bestellt. Schlimmstenfalls aber wird die Praxis mit Hilfe eines gem. § 70 Abs. 1 StBerG von der Kammer eingesetzt Abwicklers beendet. Ist der Steuerberater nämlich aus gesundheitlichen Gründen, etwa wegen eines körperlichen Gebrechens, geistiger Schwäche oder einer Sucht, nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben, muss die Bestellung (ex nunc) widerrufen werden.
Handlungszeitraum: Vorsorgeregelungen für den Fall, dass der Unternehmer nicht mehr handlungsfähig ist, sind völlig unabhängig vom Lebensalter. Die Vorsorgefrage stellt sich bei der Unternehmensgründung, bei Anteilsübertragungen, bei Kreditaufnahmen sowie entspre- chenden Anforderungen der finanzierenden Bank und spätestens bei der unternehmerischen Nachfolgeplanung.
1. Vorsorgevollmacht für den unternehmerischen Bereich
2. Unternehmerbegriff
3. Fehlende Vorsorge
4. Auswahl des Bevollmächtigten
5. Besonders wichtig: Das Innenverhältnis
6. Abstimmung der Vorsorgevollmacht mit der gesellschaftsvertraglichen Ebene