Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung – das sind alles Vorsorgeverfügungen.
Unsere Empfehlung: Erstellen Sie mit unserer Unterstützung auch eine detaillierte Vorsorgevollmacht neben einem aussagekräftigen Testament.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist für jeden Menschen ab der Volljährigkeit wichtig. Sie gilt im Notfall, wenn Sie nicht mehr selbst handeln oder entscheiden können. Eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson kann durch dieses Dokument an Ihrer statt wichtige Angelegenheiten für Sie regeln. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter Ihres Willens. Eine Vorsorgevollmacht kann man ganz umfassend oder aber nur für bestimmte Bereiche erteilen.
Der Bevollmächtigte kann für Sie als Vertreter im Rechtsverkehr auftreten und für Sie handeln, soweit Sie ihm eine Vertretungsbefugnis einräumen.
Durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist mit § 1358 BGB ein zeitlich befristetes gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Gesundheitsangelegenheiten geschaffen worden. Das Notvertretungsrecht gilt dagegen nicht im Verhältnis zu anderen Angehörigen, wie bspw. Kindern oder die eigenen Eltern und zwischen nicht ehelichen Lebensgefährten, selbst bei verfestigter Partnerschaft. Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden, erhält der andere Ehegatte ein auf 6 Monate beschränktes Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten im weitesten Sinne, welches aber nicht die Vermögenssorge von anderen als denen in § 1358 Abs. 1 BGB dargelegten Maßnahmen erfasst. Es bleibt daher weiterhin fraglich, ob der ggf. mit dem Unfall oder der plötzlich auftretenden Krankheit auftretende rechtliche Handlungsbedarf damit abgedeckt werden kann. Es wird wahrscheinlich weiterhin eine Betreuerbestellung erfolgen müssen.
Der Bevollmächtigte kann für Sie z.B. Ihre
- Vermögensverwaltung übernehmen (Bankgeschäfte)
- Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten für Sie tätigen (wie etwa die Verwaltung oder den Verkauf Ihrer Immobilien)
- Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung veranlassen
- Vertretung vor Gericht übernehmen / Ihren Anwalt wählen
- Meldungen bei Behörden übernehmen
- Medizinische Entscheidungen zusammen mit Ärzten oder medizinischem Fachpersonal treffen
- Briefe und E-Mails lesen
- Beerdigung planen
Wer kann wie Bevollmächtigter werden?
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine sehr große Verantwortung an eine Person Ihrer Wahl übertragen.
Nicht jeder hat eine Person im Verwandten- oder Bekanntenkreis, der er so sehr vertraut und/oder die diese Aufgabe leisten kann und will. Sie können in diesem Fall auch eine Person gegen Bezahlung bevollmächtigen, die sich verpflichtet, in Ihrem Sinne zu handeln. Dann muss es jemand sein, dem dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt ist: Z.B. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht im Rahmen der Notfallplanung wird umso komplexer, je mehr Vermögen Sie im Hintergrund haben. Gängige Musterformulare reichen nicht mehr aus, um alles zu bedenken. Unsere Fachanwälte wissen, worauf es ankommt und stehen Ihnen beim Aufsetzen der Vorsorgevollmacht zur Seite. Die Bevollmächtigung zu manchen Rechtsgeschäften muss der Notar im Anschluss öffentlich beurkunden (bspw. Erklärungen gegenüber dem Handelsregister, Immobilienverkäufe).
Zum Schutz vor Missbrauch können auch Kontrollmechanismen eingebaut werden. Als Beispiel wären Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für Dritte oder Bestellung mehrerer bevollmächtigter Personen zu nennen.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist keine Vollmacht. Eine Vertretung bei Rechtsgeschäften ist mit ihr nicht möglich. Hier sind lediglich Wünsche festgelegt für den Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss, z.B. weil es kein Vorsorgevollmacht gibt. Der Betreuer erlangt die erforderliche Vertretungsmacht dann durch die gerichtliche Bestellung.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung beinhaltet Ihre Weisungen zur Durchführung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen. Kurz: sie ist das Dokument zur Vorlage im Krankenhaus.