Sie planen, nach Deutschland zu ziehen, dort zu leben und zu arbeiten? Wenn Sie Ihre Vermögensnachfolge in Australien bereits geregelt haben, sollten Sie sich auch Gedanken machen, wie sich Ihr Wegzug nach Deutschland hierauf auswirkt. Die nachfolgenden Ausführungen möchten Ihnen hierfür erste Denkanstöße liefern und die Grundzüge deutschen Erbrechts darstellen .
Im Gegensatz zu dem australischen Recht, basiert das deutsche Recht auf geschriebenem Gesetzesrecht. Das deutsche Erbrecht ist umfassend und bundeseinheitlich gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, verfahrensrechtlich unter anderem in der ZPO und im Familienverfahrensgesetz.
1. Wann gilt überhaupt deutsches Erbrecht?
Nach europäischem Recht gilt deutsches Erbrecht für jeden, der in Deutschland seinen gewöhnliche Aufenthalt bezogen hat. Eine eindeutige Definition für den gewöhnlichen Aufenthalt gibt es nicht. Es hängt vom Einzelfall ab, ob dieser in Deutschland besteht und der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Begriff des Domizils. Die Staatsangehörigkeit ist nicht relevant. Dies gilt nahezu europaweit, d.h. für den Australier, der z.B. in Italien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt italienisches Recht. Dieser Grundsatz gilt etwa auch für australisches Immobilienvermögen. Australien, d.h. australische Behörden oder Gerichte, akzeptieren dies jedoch nicht. Aus deren Perspektive gilt australisches Erbrecht. Konfliktpotential ist also vorprogrammiert. Zwar kann der Erblasser nach europäischem / deutschem Recht eine sog. Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechtes tätigen, dann ist jedoch fraglich, ob australische Gerichte diese respektieren. Es besteht also in jederlei Hinsicht Beratungsbedarf.
2. Wie wird in Deutschland Vermögen vererbt?
Nach deutschem Erbrecht gilt der Grundsatz der sogenannten Universalsukzession und des von Selbsterwerbs. Unmittelbar nach dem Tod des Erblassers treten der Erbe oder die Erben in alle Rechte und Verpflichtungen des Erblassers ein. Es gibt also keinen staatlichen Übertragungsakt, keinen Verwalter und auch keinen Nachlass mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Außerdem gibt es keine Rechtsnachfolge in einzelne Gegenstände. Man erbt in Deutschland also nicht „die Immobilie“ oder „das Bankkonto“ etc. sondern wird bezüglich aller aktiven wie passiven Vermögensgegenstände des Erblassers als Einzelperson oder als Miterbengemeinschaft automatisch Rechtsnachfolger.
Der Erbe kann innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, die Erbschaft ausschlagen. Diese Frist kann auf sechs Monate verlängert werden, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers außerhalb Deutschland gelegen war. Ein Erbe, der die Erbschaft also nicht antreten möchte, hat daher eine Frist einzuhalten.
Erbe kann man kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung werden.
3. Welche Formen letztwilliger Verfügungen gibt es?
Ein Testament ist das grundlegende Instrument zur Vorsorge der Vermögensverteilung im Todesfall. Daneben gibt es auch noch den Erbvertrag und dass gemeinschaftliche Testament von Ehegatten. Ehegatten sind Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, die die Ehe – grundsätzlich – auf Lebenszeit geschlossen haben. Vor einem Notar (ohne dass dabei irgendwelche Zeugen anwesend sein müssten) können alle letztwilligen Verfügungen getroffen werden. Testamente sind vom Erblasser handschriftlich zu verfassen und zu unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehegatten unterzeichnen. Zeugen sind auch hier grundsätzlich nicht nötig.
4. Wie sieht in Deutschland die gesetzliche Erbfolge aus?
Die bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung geltende gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandter zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die Erben dritter und die vierter Ordnung sowie weiterer Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu den dritter Ordnung usw.
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil der Witwe 1/4, 1/3 oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben wären und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
5. Was ist ein Vermächtnis?
Sollen bestimmte Person nicht Erbe werden, sondern nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, kann der Erblasser nach deutschem Recht sogenannte Vermächtnisse anordnen. Der vermachte Gegenstand geht aber nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentums des Bedachten über. Die Erben müssen den Bedachten den Gegenstand herausgeben.
6. Gibt es nach deutschem Recht Noterbrechte naher Angehöriger oder Ehegatten?
Die Testierfreiheit des Erblassers ist grundgesetzlich geschützt. Gleichermaßen aber auch die Mindestbeteiligung naher Angehöriger und des Ehegatten welche nur in absoluten Ausnahmefällen ausgeschlossen sein kann. Dies bedeutet, dass der Erblasser zwar seine Kinder, Eltern und seinen Ehegatten testamentarisch enterben kann, diesen bleibt aber gegen den oder die Erben ein Pflichtteilsanspruch in Geld, der aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbrechts besteht.
7. Was passiert nach dem Erbfall?
Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen automatisch von Rechtswegen über. Zum Vermögen zählen auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Wer etwa wegen Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall und Berufungsgrund, das heißt regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich am Nachlass berechtigt (und verpflichtet). Über den Nachlass kann nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, wird in Deutschland in der Regel durch einen Erbschein oder – in etwas abgeschwächter Form – durch das Europäische Nachlasszeugnis erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.
8. Wie wird der Erbfall in Deutschland besteuert
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Sie fällt an, wenn zum Entstehungszeitpunkt entweder der Erblasser oder der Begünstigte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz nicht durchgängig seit mehr als fünf Jahren außerhalb Deutschlands hatte. Der jeweilige Steuersatz hängt vom Nettowert des jeweils erworbenen Nachlassvermögens und der Steuerklasse des Begünstigten ab. Die Steuersätze sind auf drei Steuerklassen verteilt. Die jeweilige Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erblassers zum Begünstigten Dieses Verhältnis bestimmt auch die steuerfreien Beträge (im Einzelfall bis EUR 500.000,00 z.B. für den Ehegatten). Besteuert wird das gesamte Weltvermögen, d.h. auch das in Australien befindliche Vermögen. Aufgrund der verschiedene Steuern, die in Deutschland und Australien erhoben werden, ist es für Personen, deren Vermögen von beiden Systemen betroffen wird, besonders wichtig, rechtzeitig eine sorgfältige Nachlassplanung vorzunehmen.
Nach europäischem Recht gilt deutsches Erbrecht für jeden, der in Deutschland seinen gewöhnliche Aufenthalt bezogen hat. Eine eindeutige Definition für den gewöhnlichen Aufenthalt gibt es nicht. Es hängt vom Einzelfall ab, ob dieser in Deutschland besteht und der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Begriff des Domizils. Die Staatsangehörigkeit ist nicht relevant. Dies gilt nahezu europaweit, d.h. für den Australier, der z.B. in Italien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt italienisches Recht. Dieser Grundsatz gilt etwa auch für australisches Immobilienvermögen. Australien, d.h. australische Behörden oder Gerichte, akzeptieren dies jedoch nicht. Aus deren Perspektive gilt australisches Erbrecht. Konfliktpotential ist also vorprogrammiert. Zwar kann der Erblasser nach europäischem / deutschem Recht eine sog. Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechtes tätigen, dann ist jedoch fraglich, ob australische Gerichte diese respektieren. Es besteht also in jederlei Hinsicht Beratungsbedarf.
2. Wie wird in Deutschland Vermögen vererbt?
Nach deutschem Erbrecht gilt der Grundsatz der sogenannten Universalsukzession und des von Selbsterwerbs. Unmittelbar nach dem Tod des Erblassers treten der Erbe oder die Erben in alle Rechte und Verpflichtungen des Erblassers ein. Es gibt also keinen staatlichen Übertragungsakt, keinen Verwalter und auch keinen Nachlass mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Außerdem gibt es keine Rechtsnachfolge in einzelne Gegenstände. Man erbt in Deutschland also nicht „die Immobilie“ oder „das Bankkonto“ etc. sondern wird bezüglich aller aktiven wie passiven Vermögensgegenstände des Erblassers als Einzelperson oder als Miterbengemeinschaft automatisch Rechtsnachfolger.
Der Erbe kann innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, die Erbschaft ausschlagen. Diese Frist kann auf sechs Monate verlängert werden, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers außerhalb Deutschland gelegen war. Ein Erbe, der die Erbschaft also nicht antreten möchte, hat daher eine Frist einzuhalten.
Erbe kann man kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung werden.
3. Welche Formen letztwilliger Verfügungen gibt es?
Ein Testament ist das grundlegende Instrument zur Vorsorge der Vermögensverteilung im Todesfall. Daneben gibt es auch noch den Erbvertrag und dass gemeinschaftliche Testament von Ehegatten. Ehegatten sind Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, die die Ehe – grundsätzlich – auf Lebenszeit geschlossen haben. Vor einem Notar (ohne dass dabei irgendwelche Zeugen anwesend sein müssten) können alle letztwilligen Verfügungen getroffen werden. Testamente sind vom Erblasser handschriftlich zu verfassen und zu unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehegatten unterzeichnen. Zeugen sind auch hier grundsätzlich nicht nötig.
4. Wie sieht in Deutschland die gesetzliche Erbfolge aus?
Die bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung geltende gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandter zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die Erben dritter und die vierter Ordnung sowie weiterer Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu den dritter Ordnung usw.
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil der Witwe 1/4, 1/3 oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben wären und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
5. Was ist ein Vermächtnis?
Sollen bestimmte Person nicht Erbe werden, sondern nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, kann der Erblasser nach deutschem Recht sogenannte Vermächtnisse anordnen. Der vermachte Gegenstand geht aber nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentums des Bedachten über. Die Erben müssen den Bedachten den Gegenstand herausgeben.
6. Gibt es nach deutschem Recht Noterbrechte naher Angehöriger oder Ehegatten?
Die Testierfreiheit des Erblassers ist grundgesetzlich geschützt. Gleichermaßen aber auch die Mindestbeteiligung naher Angehöriger und des Ehegatten welche nur in absoluten Ausnahmefällen ausgeschlossen sein kann. Dies bedeutet, dass der Erblasser zwar seine Kinder, Eltern und seinen Ehegatten testamentarisch enterben kann, diesen bleibt aber gegen den oder die Erben ein Pflichtteilsanspruch in Geld, der aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbrechts besteht.
7. Was passiert nach dem Erbfall?
Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen automatisch von Rechtswegen über. Zum Vermögen zählen auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Wer etwa wegen Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall und Berufungsgrund, das heißt regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich am Nachlass berechtigt (und verpflichtet). Über den Nachlass kann nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, wird in Deutschland in der Regel durch einen Erbschein oder – in etwas abgeschwächter Form – durch das Europäische Nachlasszeugnis erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.
8. Wie wird der Erbfall in Deutschland besteuert
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Sie fällt an, wenn zum Entstehungszeitpunkt entweder der Erblasser oder der Begünstigte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz nicht durchgängig seit mehr als fünf Jahren außerhalb Deutschlands hatte. Der jeweilige Steuersatz hängt vom Nettowert des jeweils erworbenen Nachlassvermögens und der Steuerklasse des Begünstigten ab. Die Steuersätze sind auf drei Steuerklassen verteilt. Die jeweilige Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erblassers zum Begünstigten Dieses Verhältnis bestimmt auch die steuerfreien Beträge (im Einzelfall bis EUR 500.000,00 z.B. für den Ehegatten). Besteuert wird das gesamte Weltvermögen, d.h. auch das in Australien befindliche Vermögen. Aufgrund der verschiedene Steuern, die in Deutschland und Australien erhoben werden, ist es für Personen, deren Vermögen von beiden Systemen betroffen wird, besonders wichtig, rechtzeitig eine sorgfältige Nachlassplanung vorzunehmen.
Ein Testament ist das grundlegende Instrument zur Vorsorge der Vermögensverteilung im Todesfall. Daneben gibt es auch noch den Erbvertrag und dass gemeinschaftliche Testament von Ehegatten. Ehegatten sind Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, die die Ehe – grundsätzlich – auf Lebenszeit geschlossen haben. Vor einem Notar (ohne dass dabei irgendwelche Zeugen anwesend sein müssten) können alle letztwilligen Verfügungen getroffen werden. Testamente sind vom Erblasser handschriftlich zu verfassen und zu unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehegatten unterzeichnen. Zeugen sind auch hier grundsätzlich nicht nötig.
4. Wie sieht in Deutschland die gesetzliche Erbfolge aus?
Die bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung geltende gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandter zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die Erben dritter und die vierter Ordnung sowie weiterer Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu den dritter Ordnung usw.
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil der Witwe 1/4, 1/3 oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben wären und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
5. Was ist ein Vermächtnis?
Sollen bestimmte Person nicht Erbe werden, sondern nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, kann der Erblasser nach deutschem Recht sogenannte Vermächtnisse anordnen. Der vermachte Gegenstand geht aber nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentums des Bedachten über. Die Erben müssen den Bedachten den Gegenstand herausgeben.
6. Gibt es nach deutschem Recht Noterbrechte naher Angehöriger oder Ehegatten?
Die Testierfreiheit des Erblassers ist grundgesetzlich geschützt. Gleichermaßen aber auch die Mindestbeteiligung naher Angehöriger und des Ehegatten welche nur in absoluten Ausnahmefällen ausgeschlossen sein kann. Dies bedeutet, dass der Erblasser zwar seine Kinder, Eltern und seinen Ehegatten testamentarisch enterben kann, diesen bleibt aber gegen den oder die Erben ein Pflichtteilsanspruch in Geld, der aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbrechts besteht.
7. Was passiert nach dem Erbfall?
Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen automatisch von Rechtswegen über. Zum Vermögen zählen auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Wer etwa wegen Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall und Berufungsgrund, das heißt regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich am Nachlass berechtigt (und verpflichtet). Über den Nachlass kann nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, wird in Deutschland in der Regel durch einen Erbschein oder – in etwas abgeschwächter Form – durch das Europäische Nachlasszeugnis erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.
8. Wie wird der Erbfall in Deutschland besteuert
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Sie fällt an, wenn zum Entstehungszeitpunkt entweder der Erblasser oder der Begünstigte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz nicht durchgängig seit mehr als fünf Jahren außerhalb Deutschlands hatte. Der jeweilige Steuersatz hängt vom Nettowert des jeweils erworbenen Nachlassvermögens und der Steuerklasse des Begünstigten ab. Die Steuersätze sind auf drei Steuerklassen verteilt. Die jeweilige Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erblassers zum Begünstigten Dieses Verhältnis bestimmt auch die steuerfreien Beträge (im Einzelfall bis EUR 500.000,00 z.B. für den Ehegatten). Besteuert wird das gesamte Weltvermögen, d.h. auch das in Australien befindliche Vermögen. Aufgrund der verschiedene Steuern, die in Deutschland und Australien erhoben werden, ist es für Personen, deren Vermögen von beiden Systemen betroffen wird, besonders wichtig, rechtzeitig eine sorgfältige Nachlassplanung vorzunehmen.
Sollen bestimmte Person nicht Erbe werden, sondern nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, kann der Erblasser nach deutschem Recht sogenannte Vermächtnisse anordnen. Der vermachte Gegenstand geht aber nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentums des Bedachten über. Die Erben müssen den Bedachten den Gegenstand herausgeben.
6. Gibt es nach deutschem Recht Noterbrechte naher Angehöriger oder Ehegatten?
Die Testierfreiheit des Erblassers ist grundgesetzlich geschützt. Gleichermaßen aber auch die Mindestbeteiligung naher Angehöriger und des Ehegatten welche nur in absoluten Ausnahmefällen ausgeschlossen sein kann. Dies bedeutet, dass der Erblasser zwar seine Kinder, Eltern und seinen Ehegatten testamentarisch enterben kann, diesen bleibt aber gegen den oder die Erben ein Pflichtteilsanspruch in Geld, der aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbrechts besteht.
7. Was passiert nach dem Erbfall?
Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen automatisch von Rechtswegen über. Zum Vermögen zählen auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Wer etwa wegen Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall und Berufungsgrund, das heißt regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich am Nachlass berechtigt (und verpflichtet). Über den Nachlass kann nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, wird in Deutschland in der Regel durch einen Erbschein oder – in etwas abgeschwächter Form – durch das Europäische Nachlasszeugnis erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.
8. Wie wird der Erbfall in Deutschland besteuert
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Sie fällt an, wenn zum Entstehungszeitpunkt entweder der Erblasser oder der Begünstigte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz nicht durchgängig seit mehr als fünf Jahren außerhalb Deutschlands hatte. Der jeweilige Steuersatz hängt vom Nettowert des jeweils erworbenen Nachlassvermögens und der Steuerklasse des Begünstigten ab. Die Steuersätze sind auf drei Steuerklassen verteilt. Die jeweilige Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erblassers zum Begünstigten Dieses Verhältnis bestimmt auch die steuerfreien Beträge (im Einzelfall bis EUR 500.000,00 z.B. für den Ehegatten). Besteuert wird das gesamte Weltvermögen, d.h. auch das in Australien befindliche Vermögen. Aufgrund der verschiedene Steuern, die in Deutschland und Australien erhoben werden, ist es für Personen, deren Vermögen von beiden Systemen betroffen wird, besonders wichtig, rechtzeitig eine sorgfältige Nachlassplanung vorzunehmen.
Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen automatisch von Rechtswegen über. Zum Vermögen zählen auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Wer etwa wegen Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall und Berufungsgrund, das heißt regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich am Nachlass berechtigt (und verpflichtet). Über den Nachlass kann nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, wird in Deutschland in der Regel durch einen Erbschein oder – in etwas abgeschwächter Form – durch das Europäische Nachlasszeugnis erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.
8. Wie wird der Erbfall in Deutschland besteuert
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Sie fällt an, wenn zum Entstehungszeitpunkt entweder der Erblasser oder der Begünstigte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz nicht durchgängig seit mehr als fünf Jahren außerhalb Deutschlands hatte. Der jeweilige Steuersatz hängt vom Nettowert des jeweils erworbenen Nachlassvermögens und der Steuerklasse des Begünstigten ab. Die Steuersätze sind auf drei Steuerklassen verteilt. Die jeweilige Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erblassers zum Begünstigten Dieses Verhältnis bestimmt auch die steuerfreien Beträge (im Einzelfall bis EUR 500.000,00 z.B. für den Ehegatten). Besteuert wird das gesamte Weltvermögen, d.h. auch das in Australien befindliche Vermögen. Aufgrund der verschiedene Steuern, die in Deutschland und Australien erhoben werden, ist es für Personen, deren Vermögen von beiden Systemen betroffen wird, besonders wichtig, rechtzeitig eine sorgfältige Nachlassplanung vorzunehmen.