Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 („Vierte Geldwäscherichtlinie“ oder nachfolgend auch „Richtlinie“) wurden die Vorgaben für die nationale Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überarbeitet und erweitert. Eine der Maßnahmen ist dabei die Schaffung von zentralen Registern in jedem Mitgliedstaat, in denen Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen vorgehalten werden (auch bekannt als „Transparenzregister“), Stefan Raster veröffentlicht in ArsLegis im Newsletter Bank- Kapitalmarktrecht 01/2018.
Die zentralen Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Transparenzregister) nach der Vierten Geldwäscherichtlinie
Das Problem
Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 („Vierte Geldwäscherichtlinie“ oder nachfolgend auch „Richtlinie“) wurden die Vorgaben für die nationale Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überarbeitet und erweitert. Eine der Maßnahmen ist dabei die Schaffung von zentralen Registern in jedem Mitgliedstaat, in denen Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen vorgehalten werden (auch bekannt als „Transparenzregister“).
Die Vierte Geldwäscherichtlinie war von den Mitgliedsstaaten bis zum 26.06.2017 in nationales Recht umzusetzen. Obwohl diese Frist nunmehr seit gut einem Jahr verstrichen ist, haben einige Mitgliedsstaaten die neuen Vorgaben der Richtlinie bislang noch nicht vollständig umgesetzt.
Einführung von zentralen Registern der wirtschaftlichen Eigentümer (Transparenzregister)
Ziel der Vierten Geldwäscherichtlinie ist der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie ist das Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollen die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer in einem zentralen Register außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden.
Als „wirtschaftliche Eigentümer“ von Gesellschaften, die zu identifizieren sind und zu denen Angaben in dem zentralen Register vorgehalten werden müssen, gelten nach der Richtlinie alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht, sei es über das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung, eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder durch eine andere Form der Kontrolle; eine Beteiligung oder ein Aktienanteil von mehr als 25% gelten dabei als (unwiderlegbarer) Hinweis auf wirtschaftliches Eigentum.
Nach Art. 30 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Gesellschaften oder sonstige juristische Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren. Diese Angaben sind ferner in jedem Mitgliedstaat in einem zentralen Register aufzubewahren. Welche Angaben konkret zu speichern sind, gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht vor, jedoch ergibt sich aus den Regelungen zum Umfang der Einsichtsrechte, dass mindestens Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu speichern sind.
Die Angaben müssen nach Art. 30 (5) der Richtlinie zugänglich gemacht werden
(a) ohne Einschränkung für die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen,
(b) für Personen, die ihre Kunden im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten identifizieren müssen, sowie
(c) für alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können;
nach den Erwägungsgründen soll hierunter ein „legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug“ zu verstehen sein.
Die Mitgliedstaaten können den Zugang von einer Online-Registrierung und der Zahlung einer Gebühr abhängig machen. In Einzelfällen können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise den Zugang für Verpflichtete oder sonstige private Personen oder Organisationen einschränken, falls der Zugang den wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung aussetzen würde oder der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist.
Auch für Trusts sollen nach Art. 31 der Richtlinie Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem Zentralregister vorgehalten werden, auf das allerdings nur Behörden Zugriff haben sollen.
Fazit:
Die Einführung von „Transparenzregistern“ ist sicherlich zu begrüßen, soweit dadurch einerseits staatlichen Stellen wie Finanzbehörden und Strafverfolgungsbehörden und andererseits Personen und Unternehmen, die geldwäscherechtliche Identifizierungspflichten zu erfüllen haben, die Informationsbeschaffung erleichtert wird. Die vorgesehene Einsichtnahmemöglichkeit auch für private Personen oder Organisationen stößt allerdings auch auf Bedenken, da dadurch eine möglicherweise missbräuchliche Beschaffung und Verwendung persönlicher Daten von wirtschaftlichen Eigentümern ermöglicht wird.
Zwischenzeitlich haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30.05.2018 („Fünfte Geldwäscherichtlinie“) beschlossen, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 10.01.2020 umzusetzen ist. Durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie soll der Zugang zu den nationalen Transparenzregistern erweitert und für alle Mitglieder der Öffentlichkeit geöffnet werden, ferner sollen künftig auch die Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen ebenfalls für private Personen zugänglich gemacht werden.
> Lesen Sie den gesamten Artikel zum Thema Bankenrecht-Kapitalmarktrecht-Newsletter-Ausgabe 1-2018-1
Inhaltsübersicht:
Die zentralen Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Transparenzregister) nach der Vierten Geldwäscherichtlinie (Autor: RA Stefan Raster)
WiEReG – Das wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz (Autor: Prof. Dr. Christian Winternitz)