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Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Strafbarkeit des Geschäftsführers und anderer Personen wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Eine Umsatzsteuerhinterziehung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Beispielsweise durch einen Geschäftsführer, der gegen falsche Umsatzsteuer-Voranmeldungen seines Unternehmens nicht einschreitet.

Geschäftsführer treffen besondere Pflichten: Ein Geschäftsführer ist kraft Gesetzes verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Unternehmens zu erfüllen. Zudem bekleidet der Geschäftsführer (wie auch bspw. ein Vorstand oder ein Tax Compliance Officer) eine Garantenstellung mit einer daraus entstehenden Garantenpflicht. „Garant“ ist ein Begriff aus dem Strafrecht, der sich aus verschiedenen Konstellationen wie zum Beispiel der Position in einem Unternehmen oder einem Vertrag ergeben kann. Ein Garant hat, kurz gesagt, jedoch immer eine Rechtspflicht zum Handeln.

Somit ist der Geschäftsführer bzw. der Mitarbeiter mit Garantenstellung also beispielsweise verpflichtet aktiv einzuschreiten, wenn ihm bekannt wird, dass im Unternehmen von anderen Personen unternehmensbezogene Steuern verkürzt werden.

Außerdem muss der steuerliche Bereich eines Unternehmens zwingend so organisiert werden, dass die rechtzeitige Abgabe einer korrekten Steuererklärung möglich ist. Der Geschäftsführer (oder der Mitarbeiter mit Garantenstellung) darf mangelhafte Organisation nicht billigend in Kauf nehmen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht korrekt gemeldet – und jetzt?

Eine nachträglich als falsch erkannte Steuererklärung muss unverzüglich berichtigt werden. Ein Unterlassen durch den Geschäftsführer oder anderer verpflichteter Mitarbeiter ist auch hier möglicherweise strafbar (Steuerhinterziehung). Immerhin: Eine Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung stellt eine strafbefreiende Selbstanzeige dar. Eine fehlerbehaftete Selbstanzeige ist jedoch rechtlich wirkungslos – eine strafbefreiende Selbstanzeige nach der fehlerhaften Selbstanzeige ist nicht möglich.

Wichtig und in der Praxis häufig ein Fallstrick: WANN erfolgt die Korrektur der falschen Umsatzsteuervoranmeldung? Erkennt der Geschäftsführer und/oder der Tax Compliance Officer nach Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung,  aber noch vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist, dass die Steuererklärung nicht richtig oder nicht vollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder schon gekommen ist, muss er dies dem Finanzamt UNVERZÜGLICH (nach Kenntniserlangung – und nicht erst im Rahmen der USt-Jahreserklärung) anzeigen und die Steuererklärung berichtigen. Anderenfalls begeht der Geschäftsführer/Tax Compliance Officer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Wer ist neben dem Geschäftsführer Garant?

Im Übrigen kann auch ein obligatorischer Aufsichtsrat (Aufsichtsrat als Pflichtorgan) in die Garantenstellung bei der Hinterziehung von Unternehmenssteuern geraten. Dies ist dann der  Fall, wenn dem Aufsichtsrat bekannt wird, dass aus dem Unternehmen heraus Steuerstraftaten begangen werden und der Geschäftsführer nichts dagegen unternimmt. Freiwillig installierte Aufsichtsräte/Beiräte sind in der Regel keine Garanten. „Normale“ Mitarbeiter des Unternehmens, die zum Beispiel Schreib- und Rechenarbeiten durchführen,  bekleiden ebenfalls keine Garantenstellung.

Fazit

Nach wie vor ist eine angemessene Unternehmensorganisation der beste Schutz für Geschäftsführer und Tax Compliance Officer vor einer Steuerstrafbarkeit.

 

Der Autor Christoph Hohenegg berät Unternehmen berät Unternehmen bezüglich der Ausgestaltung von Verträgen für Geschäftsführer sowie für Tax Compliance Officer. Zudem leistet er Beratung hinsichtlich Tax Compliance Systemen und hält zum Thema „Tax Compliance“ regelmäßig Seminare.

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