Zur „Sichtung des E-Mail-Verkehrs von Arbeitnehmern“ hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 24.01.2019 (5 Sa 226/18) Folgendes entschieden: Ein Arbeitgeber darf die E-Mails seines Arbeitnehmers eigenmächtig sichten und lesen sowie die dazugehörigen Server- und Netzwerkprotokolle prüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt hat. In einem solchen Fall haben die Persönlichkeitsrechte des betreffenden Arbeitnehmers keinen Vorrang. Dies gilt unabhängig davon, ob es dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich gestattet war, die EDV des Unternehmens auch für private Zwecke zu nutzen. Die ausgewerteten Daten kann der Arbeitgeber dann auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als zulässiges Beweismittel vorlegen. Es besteht insoweit kein Beweisverwertungsverbot.
Dieser Beitrag erschien am 29.02.2020 auf LinkedIn unter #RechtaufdenPunkt