Durch das grassierende Corona-Virus und den teilweise tödlichen Verläufen der daraus resultierenden COVID-19-Krankheit stellt sich so manchem die Frage, ob eine Erstellung oder auch Anpassung der Vorsorgevollmacht, insbesondere der Patientenverfügung, notwendig sind.
Die Patientenverfügung als Baustein der Vorsorgevollmacht
Vorab: Es besteht kein Grund zur Panik. Sie sollten jedoch die Corona-Krise nutzen, sich über eine Vorsorgevollmacht Gedanken zu machen. Diese besteht in der Regeln aus drei Bausteinen:
- Einer Vollmacht, mit der Sie eine Vertrauensperson ermächtigen, Sie in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten,
- einer Patientenverfügung, mit der Sie ihre persönlichen Vorstellungen vom Leben und Sterben äußern
- sowie aus einer Betreuungsverfügung, mit der Sie festlegen, wer Sie betreuen soll, falls eine Betreuung erforderlich werden sollte.
Eine Vollmacht sowie Betreuungsverfügung sollten Sie immer getroffen haben. Hier bietet sich Corona an – falls Sie noch gar nichts geregelt haben sollten – initiativ zu werden. Coronabedingte Besonderheiten sind hier jedoch nicht zu beachten. Wir empfehlen die Beurkundung durch einen Notar oder eine Notarin, und diese halten hier aktuelle Entwürfe vor.
Nur bei der Patientenverfügung besteht Handlungs- und Anpassungsbedarf im Hinblick auf das Corona-Virus
Die Individualität der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung soll meist der Situation vorbeugen, dass ein Leiden verlängert wird, ohne dass die Aussicht auf Besserung besteht. Die Frage, was eine gewünschte Besserung ist, beantwortet jedoch jeder Mensch anders. Im Besonderen ändert sich diese Vorstellung auch mit dem Lebensalter. Daher sieht jede Patientenverfügung unterschiedlich aus. Bestimmte Inhalte sind jedoch zumeist geregelt. So ist der Patientenverfügung, unabhängig von der derzeitigen Lage, fast immer zu entnehmen, ob jemand beatmet, künstlich ernährt oder sediert werden will. Diese Wünsche können Sie für die jeweilige medizinische Situationen verschieden regeln.
Die Struktur einer Patientenverfügung und das Corona-Virus
Die Struktur einer Patientenverfügung sollte immer aus „Wenn – Dann – Formulierungen“ bestehen, etwa „wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, dann ….“ und „wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, dann…“ etc. Beide Situationen treffen bei der durch das Corona-Virus ausgelöste COVID-19 Krankheit nicht unbedingt zu.
Anpassung der Patientenverfügung hinsichtlich des COVID-19
Viele Menschen überleben COVID-19 unter der Behandlung im Krankenhaus. Es ist daher keine unheilbare Krankheit. Auch ein unabwendbarer Sterbeprozess besteht zunächst nicht. Ob es sich im Einzelfall im weiteren schweren Verlauf zu einem solchen entwickelt, muss natürlich ein Mediziner im Einzelfall klären. Eine Anpassung der Patientenverfügung hinsichtlich der COVID-19 Krankheit lohnt hauptsächlich für den Fall, das eine Lungenentzündung das Hauptproblem im Krankheitsverlauf ist.
Infolgedessen kann es notwendig werden, dass künstlich beatmet, künstlich ernährt oder eine Flüssigkeitszufuhr über eine Infusion erfolgt. Bei einer künstlichen Beatmung ist es in der Regel erforderlich, den Erkrankten zu sedieren, also mit Medikamenten in einen künstlichen Schlaf zu versetzen. Eventuell werden auch Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen. Wenn Sie diese Maßnahmen wie Beatmung und künstliche Ernährung für den Fall einer COVID-19-Erkrankung speziell regeln wollen, müssen Sie daher diese Krankheit und die sich hieraus ergebende besondere Lage als Anwendungssituation in die Patientenverfügung aufnehmen. Allerdings müssen Sie sich dann, wie in allen anderen Fällen auch, überlegen, welche Maßnahmen Sie in diesem Falle wollen. Dies kann auch dahingehend erfolgen, dass Sie z.B. eine Beatmung und künstliche Ernährung im Krankenhaus auf der Intensivstation in jedem Falle wünschen. Oder Sie lehnen das ab und wollen zuhause oder in einem Pflegeheim bleiben und dort palliativmedizinisch behandelt werden.
Um alle diese Punkte in der Patientenverfügung rechtssicher zu formulieren, sollten Sie medizinische und juristische Beratung in Anspruch nehmen.
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