Beauftragt ein Unternehmen, das in Deutschland seinen Sitz hat und umsatzsteuerlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, für die Wohnungssuche eines bei einer ausländischen Gesellschaft desselben Konzerns angestellten Mitarbeiters einen Makler, kann das deutsche Unternehmen die von ihm an den Makler bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (Bundesfinanzhof vom 06.06.2019, V R 18/18).
In diesem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um Mitarbeiter, die im Ausland tätig waren und aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung an den Standort eines in Deutschland ansässigen Konzernunternehmens versetzt wurden. Letzteres hatte die betroffenen Mitarbeiter bei ihrer Wohnungssuche in Deutschland unterstützt.
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