Künstlerische Freiheit bei Video-Auftragsarbeit
Der Fall:
Ein Unternehmen beauftragte eine Künstleragentur, einen kabarettistischen Videoclip herzustellen. Nach Herstellung dieses Clips verweigerte der Auftraggeber die Bezahlung, weil der Clip nicht den Vorgaben des Auftraggebers entspreche und ihm auch nicht gefalle. Die Agentur verklagte den Auftraggeber auf Zahlung.
Das Urteil des OLG Köln vom 14.11.2018 (11 U 71/18):
Das Gericht verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung. Denn bei künstlerischen Werken wie bei dem vorbezeichneten Videoclip sei ein Gestaltungsspielraum des Künstlers anzuerkennen. Das bloße Geschmacksempfinden des Auftraggebers führe daher nicht zur Annahme eines Mangels des Videoclips. Zwar könne der Auftraggeber dem Künstler für die Gestaltung des Kunstwerks konkrete Vorgaben machen, welche die künstlerische Freiheit einschränken. Die Beweislast dafür, dass solche Vorgaben vereinbart wurden, trägt der Auftraggeber. Dieser konnte einen solchen Beweis jedoch nicht führen und war daher im Klageverfahren unterlegen.
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