Ein in Deutschland ansässiger Kläger klagte gegen die Fluggesellschaft Air France auf Zahlung von Schadensersatz wegen Stornierung eines gebuchten Flugtickets. Der Kläger hatte den Flug bei der französischen Fluglinie in Deutschland über deren deutschsprachige Internetseite gebucht. Das OLG Frankfurt wies die Klage in seinem Urteil vom 16.01.2020 (16 U 208/18) als unzulässig ab.
Danach sind deutsche Gerichte nicht zuständig, wenn die Website, über die in Deutschland gebucht wurde, technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird. Dass die Fluggesellschaft Air France durchaus eine Niederlassung in Frankfurt am Main unterhält, ändert an der Unzuständigkeit deutscher Gerichte nichts. Ein Bezug des technischen Buchungsvorgangs zur Deutschen Niederlassung sei nicht gegeben.
Dieser Beitrag ist unter #RechtaufdenPunkt auf LinkedIn erschienen.