Will ein Kunde keine Bankeinzugsermächtigung erteilen, sondern stattdessen per SEPA-Überweisung bezahlen, darf das Unternehmen keine Zusatzgebühren dafür verlangen.
Das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zwischen dem Unternehmen und seinem jeweiligen Kunden bereits vor oder erst nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 13.01.2018 abgeschlossen wurde. Bei älteren Verträgen darf das Unternehmen in seinen AGBs nicht keine Regelung treffen, die gegen dieses Gebührenverbot verstößt.
Hintergrund: ein Mobilfunkunternehmen verlangte von seinen Kunden 2,50 EUR pro eingegangener Überweisung. Die „Selbstzahlerpauschale“ betraf keine Neukunden ab dem Stichtag der EU-Richtlinie, sondern Kunden mit davor abgeschlossenen Verträgen. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale.
Urteil des Landgerichts München I vom 24.09.2019 (33 O 6578/18)
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