Setzt ein Unternehmen zur Erfassung der Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer ein Zeiterfassungssystem ein, das mittels Fingerabdrucks des jeweiligen Arbeitnehmers funktioniert, verstößt dies gegen das Datenschutzrecht (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer in diese Art der Arbeitszeiterfassung eingewilligt hat oder eine Kollektivvereinbarung (z.B. in Form einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat) vorliegt, die gerade diese Zeit der Arbeitszeiterfassung gestattet. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 16.10.2019 (29 Ca 5451/19) entschieden.
Dieser Beitrag erschien am 05.03.20 auf LinkedIn unter #RechtaufdenPunkt