In unserer heutigen Arbeitswelt ist leider nicht gerade selten zu beobachten, dass gekündigte Arbeitnehmer ihre Abfindungen dadurch in die Höhe treiben wollen, dass sie unter Berufung auf ihren Auskunftsanspruch gem. § 15 Abs. 3 DSGVO vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihnen Kopien sämtlicher Dokumente überlässt, in denen der Name des gekündigten Arbeitnehmers erwähnt ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.04.2021 (2 AZR 342/20) entschieden, dass der (gekündigte) Arbeitnehmer jedes einzelne, seinen Namen enthaltende Dokument, von der er eine Kopie haben möchte, im Klageantrag so hinreichend genau bezeichnen muss, dass in einem späteren Vollstreckungsverfahren gegen den Arbeitgeber nicht mehr zweifelhaft ist, auf welches konkrete Dokument sich die Verurteilung des Arbeitgebers bezieht.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht einem allgemein gehaltenen Verlangen eines Arbeitnehmers, der Arbeitgeber solle ihm Kopien aller derjenigen Dokumente, insbesondere E-Mails, überlassen, in denen der Arbeitnehmer namentlich benannt ist, eine strikte Absage erteilt.
Beitrag am 30.4.21 auf LinkedIn unter #rechtaufdenpunkt