Die Gesellschafter einer GmbH können in ihrer Gesellschaft durch einen Beschluss, der nicht notariell beurkundet werden muss, einen Aufsichts- bzw. Beirat einrichten, sofern der Gesellschaftsvertrag eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Bisher war umstritten, ob solch ein Gesellschafterbeschluss eine Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags darstellt, die dann zwingend notariell zu beurkunden wäre. Eine solche Beurkundung kann hohe Notargebühren auslösen. Diese Kosten kann sich das Unternehmen nun sparen (Bundesgerichtshof vom 02.07.2019, II ZR 406/17)
#RechtaufdenPunkt
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