Ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Mitarbeiter darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten nicht mittels eines Systems erfassen lassen, das den Fingerabdruck der Mitarbeiter speichert. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 04.06.2020 (Az. 10 Sa 2130/19) entschieden. Denn bei einem Fingerabdruck handele es sich um biometrische Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die für den Arbeitgeber nicht zwingend erforderlich seien, um die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter ordnungsgemäß zu erfassen. Daher hänge die rechtliche Zulässigkeit dieser Art der Arbeitszeiterfassung gem. Art. 9 Abs. 2 a) DSGVO von der ausdrücklichen Einwilligung des jeweiligen betroffenen Mitarbeiters ab.
Verweigert der Mitarbeiter seine Einwilligung, können ihm daraus arbeitsrechtlich keine Nachteile entstehen.
#RechtaufdenPunkt
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